Arbeitslosengeld – Wer hat Anspruch?
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Wie der Name schon ausdrückt, erhält derjenige Arbeitslosengeld, der als arbeitslos gemeldet ist. Personen, die weniger als fünfzehn Stunden in der Woche arbeiten, gelten dabei als arbeitslos. Eine Grundbedingung für den Erhalt der staatlichen Unterstützung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer mindestens zwölf Monate vor Beginn seiner Arbeitslosigkeit in die Arbeitslosenversicherung Beiträge eingezahlt hat.
Wo und wann muss sich der Arbeitslose melden?
Wer absehbar arbeitslos wird und die staatliche Unterstützung beantragen möchte, sollte keine Zeit verlieren. Der Gang nach Kenntnis über eine drohende Arbeitslosigkeit oder eine bereits eingetretene Arbeitslosigkeit führt direkt zu Ihrer Agentur für Arbeit. Diese war früher auch unter dem Namen “Arbeitsamt” bekannt. Der Antrag ist dabei bei der Agentur für Arbeit persönlich durch Erscheinen zu stellen. Durch zeitnahe Reaktion kann sicher gestellt werden, dass Sie über einen maximal möglichen Zeitraum Ihre staatliche Unterstützung erhalten. Dieser Anspruch besteht so lange, bis Sie wieder eine neue Arbeit gefunden haben. Die zweite Möglichkeit wäre das Greifen durch andere Sicherungssysteme des Staates.
Wie viel Geld erhalte ich als Arbeitsloser?
Die Höhe der Gelder orientiert sich in der Regel an Ihrem durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitslohn in den letzten zwölf Monaten Ihrer Beschäftigung. Meist variiert die Summe zwischen sechzig und siebenundsechzig Prozent Ihres durchschnittlichen monatlichen Bruttoarbeitslohn. Im Internet gibt es zahlreiche Berechnungsprogramme, mit denen Sie bereits im Vorfeld Ihr Arbeitslosengeld ermitteln können.
Was ist sonst noch zu beachten?
Trägt der Arbeitslose zumindest eine Teilschuld an seiner Arbeitslosigkeit, zum Beispiel durch sein negatives Verhalten am Arbeitsplatz oder aber durch eigene Kündigung, tritt eine so genannte Sperrzeit ein, in der keine Gelder fließen. Diese kann bis zu 12 Wochen betragen. Insbesondere während der Bezugnahme der staatlichen Unterstützung ist die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit enorm wichtig. Kommt es zu einer Vernachlässigung dieser Rückmeldepflicht darf die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen, in der keine staatliche Unterstützung gezahlt wird. Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, einer durch die Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme oder die Weigerung, sich aktiv durch Nachweis von Bewerbungen um eine neue Arbeitsmöglichkeit zu kümmern, kann solche Sperrzeiten bewirken.
Ein Vorschuss?
Im Falle einer Arbeitslosigkeit besteht in der Regel kein großes Eigenkapitalpolster. Und die Rechnungen im Alltag laufen bekanntlich weiter. Daher mag der ein oder andere Arbeitslose darüber nachdenken, ob es möglich ist, nicht einen Vorschuss auf seine zu erwartende staatliche Unterstützung zu erhalten. Und ja, die Möglichkeit eines Vorschuss besteht tatsächlich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass bei Prüfung Ihres Antrags bereits eindeutig ist, dass Sie eine Leistung erhalten werden.